Hessen hilft Ukraine

Nach dem russischen Angriff in der Ukraine hat die Hessische Landesregierung vorbereitende Koordinierungsmaßnahmen eingeleitet, um schnellstmöglich und in Abstimmung mit dem Bund einen Beitrag zur humanitären Hilfe der Menschen in der Kriegsregion zu leisten. Auf dieser Seite stellt das Land für alle mittelbar oder unmittelbar vom Krieg betroffenen Menschen in Hessen Informationen bereit.

Ukraine Flagge

++Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden ab dem 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländer gewährt. Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen.++

Weitere Informationen für die Beantragung einer individuellen Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten, zum Studieren oder zum Absolvieren einer Ausbildung finden Sie in den FAQs (siehe unten).

Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine stellt eine Zeitenwende dar und bricht mit dem Tabu vom Einsatz militärischer Gewalt auf unserem Kontinent. Europa, Deutschland und auch Hessen stehen solidarisch an der Seite der mehr als 40 Millionen Ukrainerinnen und Ukrainer. Für jene, die unter dem Angriffskrieg zu leiden haben, möchte auch die Hessische Landesregierung schnell und möglichst unbürokratisch ihren Beitrag zur Unterstützung und Hilfe leisten. Mehrere Hilfslieferungen der Landesregierung haben die Ukraine bereits erreicht. Weitere sind in Vorbereitung.

Hessen steht insbesondere mit dem Bund sowie dem ukrainischen Generalkonsulat in Frankfurt im dauerhaften und vertrauensvollen Austausch, um auch den mehr als 80.000 in Hessen lebenden Ukrainern unmittelbare Hilfe zukommen zu lassen.

Unter den folgenden Kontaktdaten können Sie sich mit Ihrem Anliegen an das Land Hessen wenden:

FAQs

Als Kriegsflüchtling aus der Ukraine haben Sie die Möglichkeit, sich in der Europäischen Union aufzuhalten. Wichtige Informationen für Ihre Einreise und Ihren Aufenthalt in Hessen finden Sie hier.

 

Sie durchlaufen bei Ihrer Einreise ein vereinfachtes Aufnahmeverfahren. Sollte der Krieg in Ihrem Heimatland länger andauern, ist auch eine Verlängerung Ihres Aufenthalts auf bis zu drei Jahre möglich. Mit diesen Informationen möchten wir Ihnen eine Starthilfe für Ihren Aufenthalt bei uns geben. Sie können bei uns in Hessen arbeiten und Ihre Kinder können die Schule besuchen. Wenn Sie mehr über unser Bundesland erfahren wollen, dann finden Sie hier weitere Informationen: www.hessen.de

 

1. REGISTRIERUNG

Warum sollte ich mich für das vereinfachte Aufnahmeverfahren registrieren?

Um vorübergehenden Schutz gewährt zu bekommen, müssen Sie kein Asyl beantragen. Wir empfehlen Ihnen, sich möglichst umgehend bei der nächstgelegenen Ausländerbehörde oder Erstaufnahmeeinrichtung registrieren zu lassen. Damit schaffen wir gemeinsam nicht nur die wichtige rechtliche Voraussetzung für Ihren Aufenthalt bei uns. Sie können dann auch Sozialleistungen, medizinische Versorgung und einen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Registrieren kann sich dabei jede Person, die aufgrund des Krieges aus der Ukraine vertrieben wurde. Eine Übersicht der Ausländerbehörden finden Sie hier:

https://innen.hessen.de/uebersicht-der-hessischen-auslaenderbehoerden 

Was benötige ich für die Registrierung?

Soweit vorhanden:

  • Biometrischer Personalausweis oder Reisepass
  • Anderweitige Identitätspapiere (bspw. Führerschein) und Urkunden (bspw. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, ukrainische Aufenthaltserlaubnis).

Im Rahmen der Registrierung müssen Sie Angaben zu Ihrer Person machen - z.B. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit. Zudem werden biometrische Daten erfasst. Die Ausländerbehörde macht von Ihnen ein Lichtbild und nimmt Ihre Fingerabdrücke ab

Wer hat einen Anspruch auf einen vorübergehenden Schutz?

Im Zuge des Krieges vertriebene

  • ukrainische Staatsangehörige mit ihren Familienangehörigen
  • nicht-ukrainische Staatsangehörige und staatenlose Personen mit einem internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine mit ihren Familienangehörigen
  • nicht-ukrainische Staatsangehörige und staatenlose Personen mit Daueraufenthaltsrecht oder befristetem Aufenthaltsrecht in der Ukraine, die nicht sicher in ihr Heimatland zurückkehren können

➔ Sollten Sie aus der Ukraine geflohen sein, aber über keinen erlaubten Aufenthaltstitel für die Ukraine verfügen, haben Sie die Möglichkeit eine Rückkehrberatung für die Rückkehr in ihr Heimatland in Anspruch zu nehmen oder Asyl zu beantragen. Wenden Sie sich dazu an die Ausländerbehörden.

Kann ich trotz der automatischen Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz einen anderen Aufenthaltstitel beantragen?

Ja, das ist möglich. Wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, können Sie zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten, Studieren oder für eine Ausbildung bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis ist eine Gebühr von 100 Euro zu zahlen.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um eine Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten, zum Studieren oder zum Absolvieren einer Ausbildung zu erhalten?

Um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, benötigen Sie allgemein einen gültigen Reisepass und eine gültige Krankenversicherung. Sie müssen auch nachweisen können, dass Sie Ihren Lebensunterhalt selbst sichern können, ohne Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Speziell für eine Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten müssen Sie ein konkretes Jobangebot haben.

Oft müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation oder Ihren Hochschulabschluss formal anerkennen lassen, bevor Sie in Deutschland arbeiten dürfen. Mit der Anerkennungspartnerschaft können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihr Anerkennungsverfahren starten und gleichzeitig arbeiten. Wenn Sie schon Erfahrung in Ihrem Beruf haben, können Sie vielleicht einen Aufenthaltstitel für Berufserfahrene bekommen. Für diesen Aufenthaltstitel ist keine formale Anerkennung Ihres Abschlusses nötig.

Die genauen Voraussetzungen können sich je nach Ihrer Situation unterscheiden. Es ist ratsam, sich vor der Antragstellung bei der zuständigen Ausländerbehörde oder einem qualifizierten Berater zu informieren.

Was kann ich tun, wenn ich die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten, zum Studieren oder zum Absolvieren einer Ausbildung noch nicht erfülle?


Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz haben und die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten, zum Studieren oder zum Absolvieren einer Ausbildung noch nicht erfüllen, gibt es verschiedene Unterstützungsangebote. Jobcenter und Agenturen für Arbeit bieten Hilfe an, um Ihnen den Einstieg in den Arbeits- und Ausbildungsmarkt zu erleichtern. Dieser Unterstützungsplan, oft als „Job-Turbo“ bezeichnet, zielt darauf ab, die Wirtschaft zu stärken und die soziale Integration zu fördern. Dieses Angebot richtet sich auch an arbeitslose oder arbeitssuchende Personen, die Leistungen nach SGB II erhalten und eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz haben.

Weitere Informationen zum „Job-Turbo“ für Geflüchtete aus der Ukraine finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster

 

2. VERTEILUNG

Wenn Sie in Deutschland ankommen und keine private Anlaufstelle haben, wird ihnen ein Aufenthaltsort in Deutschland zugewiesen, z. B. bei uns in Hessen. Wenn Sie enge Familienangehörige oder ein Arbeitsplatzangebot in einem anderen Bundesland haben, können Sie grundsätzlich auch dorthin verteilt werden.

Wenn Sie bereits in Hessen sind und eine Unterkunft in einer hessischen Stadt haben, dann werden Sie dieser Stadt oder dem zugehörigen Landkreis zugewiesen, sobald Sie sich dort registriert haben. Mit der Zuweisung sind Sie verpflichtet, an dem Zuweisungsort zu wohnen. Ein Umzug ist nur in Ausnahmefällen möglich.

 

3. WOHNEN

Sie wohnen bei Verwandten, Freunden oder Bekannten?

Lassen Sie sich bitte trotzdem bei Ihrer örtlichen Ausländerbehörde registrieren. Nur so können Sie zum Beispiel auch finanzielle Unterstützung oder medizinische Leistungen für sich und Ihre Familie sowie eine Arbeitserlaubnis erhalten.

Sie wohnen in der Unterkunft des Landkreises oder einer Stadt in Hessen?

Ihre neue Kommune ist für Sie da, wenn Sie Fragen zu Ihrem neuen Zuhause haben.

Sie wohnen in der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung?

Diese Landeseinrichtung steht Ihnen aktuell zur Verfügung, damit Sie zunächst einmal ein Dach über dem Kopf haben, registriert und versorgt werden. Das Land Hessen setzt sich in Abstimmung mit den Städten und Gemeinden dafür ein, dass Sie rasch zugewiesen werden und in eine kommunale Unterkunft umziehen können.

 

4. ARBEITEN/UNTERSTÜTZUNG VOM STAAT

Sobald Sie sich registriert haben, können Sie in Hessen arbeiten. Wenn Sie Hilfe bei der Arbeitssuche benötigen, wenden Sie sich am besten erst einmal an Ihre Agentur für Arbeit vor Ort, die Ihnen mit Rat und Tat zur Seite steht. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/ukraine

Wenn Sie für Ihren Lebensunterhalt Unterstützung vom Staat benötigen, bekommen Sie diese entweder vom Jobcenter oder vom Sozialamt. Hierfür müssen Sie sich zunächst bei einer Ausländerbehörde oder Erstaufnahmeeinrichtung registriert haben. Das nächstgelegene Jobcenter finden Sie unter https://web.arbeitsagentur.de/portal/metasuche/suche/dienststellen?in=jobcenter&pk_vid=5d9cbdada30dbe3d1653981235847d8e

 

Weitere hilfreiche Informationen finden Sie hier:

Auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) können Sie alle Informationen zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland auch in ukrainischer Sprache nachlesen: https://www.bamf.de/DE/Startseite/startseite_node.htmlÖffnet sich in einem neuen Fenster.

На сайті Федерального відомства з питань міграції та біженців (BAMF) ви можете прочитати всю інформацію про в’їзд та перебування в Німеччині українською мовою: https://www.bamf.de/DE/Startseite/startseite_node.htmlÖffnet sich in einem neuen Fenster.

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Auf dem Internetportal "Germany4Ukraine" des Bundesministerium des Innern und für Heimat können sich Ukraine-Flüchtlinge auf Deutsch, Englisch, Ukrainisch und Russisch über Hilfsangebote informieren: https://germany4ukraine.de/hilfeportal-uaÖffnet sich in einem neuen Fenster.

На інтернет-порталі «Germany4Ukraine» Федерального міністерства внутрішніх справ і питань походження українські біженці можуть дізнатися про пропозиції допомоги німецькою, англійською, українською та російською мовами: https://germany4ukraine.de/hilfeportal-uaÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Weitere FAQs

Geldspende: Aktuell werden Hilfsmaßnahmen koordiniert. Um jetzt möglichst effektiv helfen zu können, kommen momentan in erster Linie Geldspenden in Betracht. Viele Hilfsorganisationen haben Spendenkonten für die Menschen in der Ukraine eingerichtet.

Wie kann ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisen?

Antworten finden Sie hier: https://www.bahn.de/info/helpukraine#ukrÖffnet sich in einem neuen Fenster

Wo bekomme ich ärztliche Hilfe, wenn ich oder mein Kind in Deutschland krank werden? Wer trägt die Kosten für die Behandlung?

In dringenden Fällen können Sie die Notambulanzen in den Krankenhäusern aufsuchen.

Wenn Sie hilfsbedürftig sind, besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Wenn Sie an einer akuten Krankheit leiden oder Schmerzen haben, werden die erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln gemäß § 4 Asylbewerberleistungsgesetz gewährt. Darüber hinaus können gemäß § 6 Asylbewerberleistungsgesetz weitere Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind.

Wenden Sie sich zur Beratung an das örtliche Sozialamt.

Ich brauche /mein Kind braucht regelmäßig (verschreibungspflichtige) Medikamente. Wo kann ich diese bekommen?

Über den behandelnden Arzt oder Ärztin werden die erforderlichen Medikamente verordnet.

Wenn Sie hilfsbedürftig sind, haben Sie Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Solange eine hilfebedürftige Person, die als Geflüchtete nach Deutschland gekommen ist, nicht berufstätig ist und damit keine Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung einzahlt, werden in den ersten 18 Monaten ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet Leistungen zur medizinischen Versorgung, wie beispielsweise Medikamente, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezahlt.

Kann ich bei Bedarf eine psychologische Betreuung erhalten? Wenn ja, wie erhalte ich diese und wer trägt die Kosten?

Ja, Sie können eine kostenlose psychologische Betreuung erhalten. Dazu können Sie u.a. die kommunalen Daseinsvorsorgestellen sowie die psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteroper aufsuchen. Mehr Infos:

Der Sozialpsychiatrische Dienst hilft ebenfalls allen Menschen mit psychischen Erkrankungen. Betroffene und ihre Angehörige können sich dort schnell und unkompliziert beraten lassen. Welcher Sozialpsychiatrische Dienst regional zuständig ist, finden Sie hier: https://tools.rki.de/plztool. Regionale Ansprechpartner finden Sie auch unter https://www.sozialpsychiatrische-dienste.de/regionale-netzwerke/Öffnet sich in einem neuen Fenster.

Auch im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes können psychologische Behandlungen übernommen werden. Wenden Sie sich hierfür an das örtliche Sozialamt.

Wo kann ich mich kostenlos gegen Corona impfen lassen?

In Impfzentren, in Arztpraxen oder auch in Apotheken können Sie sich kostenlos gegen Corona impfen lassen. Die Impfung wird zudem bei der Aufnahme in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen angeboten.

Ich wurde mit dem russischen Impfstoff „Sputnik“ oder den chinesischen Impfstoffen „Sinovac“/“Sinopharm“ gegen Corona geimpft, der in Deutschland nicht anerkannt ist / ich bin gar nicht gegen Corona geimpft. Gibt es eine Impfpflicht gegen Corona in Deutschland?

Derzeit gibt es in Deutschland keine allgemeine Impfflicht gegen Corona. Aber Sie können sich kostenlos gegen Corona impfen lassen, darum bittet die Bundesregierung alle Menschen.

Wenn Sie mit dem russischen oder den chinesischen Impfstoffen geimpft wurden, benötigen Sie gemäß aktueller Rechtslage eine erneute Impfserie, um in der EU als geimpft zu gelten.

Mein Kind wird in Deutschland in die Kita gehen. Gibt es eine Impfpflicht gegen Masern?

Ja, in Deutschland gilt für die Aufnahme von Kindern in den Kindertagesstätten eine Impfpflicht gegen Masern. Die Impfungen führen Kinderärzte und Kinderärztinnen und Arztpraxen durch.

Behördeninformationen

Wie kommen ukrainische Flüchtlinge nach Hessen? Wie läuft die Verteilung ab? Wie ist der aktuelle Aufenthaltsstatus der Geflüchteten? Hier finden Sie als Kommune entsprechende Antworten.

Weitere Ansprechpartner

Telefon: 069 29720920

E-Mail: gc_def@mfa.gov.ua

Anschrift: Vilbeler Str. 29, 60313 Frankfurt am Main

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